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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58   

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BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58 (https://dejure.org/1959,292)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1959 - IV C 367.58 (https://dejure.org/1959,292)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1959 - IV C 367.58 (https://dejure.org/1959,292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 110
  • NJW 1959, 2084
  • NJW 1960, 449
  • NJW 1960, 499 (Ls.)
  • MDR 1959, 1033
  • DVBl 1959, 748
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54
    Auszug aus BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58
    Trotz der bekannten Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III C 83.54 in BVerwGE 2, 135), die Verwaltungsgerichte hätten fehlende Sachaufklärung selbst vorzunehmen, ist, wenn ein Beschwerdeausschuß eine Beschwerde irrig als unzulässig verworfen hat, statt sie sachlich zu prüfen, eine Rückverweisung an den Beschwerdeausschuß nicht nur statthaft, sondern sogar geboten.
  • BVerwG, 17.01.1957 - I C 34.56
    Auszug aus BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58
    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwG I C 34.56 vom 17. Januar 1957 (BVerwGE 4, 233) zu § 79 Abs. 2 GüKG ausgeführt, die Verwaltungsbehörden seien in der Regel nicht gehindert, belastende Verwaltungsakte auf Gegenvorstellung aufzuheben, daraus folge, daß die genannte Vorschrift trotz ihres Wortlauts ("Beschwerde ... ist ... zu begründen") nicht als zwingende Formvorschrift, sondern bloß als Ordnungsvorschrift anzusehen sei.
  • BVerwG, 03.04.1958 - III C 377.56
    Auszug aus BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58
    Nach der Ansicht, die sich jetzt durchgesetzt hat (Hw. Müller ZLA 1957, 81; III C 377/56 vom 3. April 1958) gilt diese Vorschrift zwar nur für das Verwaltungsverfahren, nicht auch für das Verwaltungsstreitverfahren; die Worte "Begründung eines Rechtsmittels" zielen also gerade auf die Verwaltungsbeschwerde; die Nachfrist könnte die Wiedereinsetzung nur dann betreffen, wenn der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses dem Beschwerdeführer eine bestimmte Nachfrist gesetzt hat.
  • BVerwG, 25.02.1960 - III C 314.57

    Rechtsmittel

    Wie BVerwGE 9, 110.

    Hierzu hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 - (BVerwGE 9, 110) entschieden, daß trotz des Wortlautes von § 336 Abs. 3 Satz 1 LAG das Fehlen der vorgeschriebenen Begründung die Verwaltungsbeschwerde in Lastenausgleichssachen nicht unzulässig mache.

  • VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18

    Kostenentscheidung bei Untätigkeitsklage

    Daher muss die Erstbehörde sich auf den eingelegten Widerspruch hin auch dann, wenn dieser keine Begründung enthält, darüber schlüssig werden, ob sie abhilft oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367/58 -, NJW 1959, 2084).
  • BVerwG, 31.01.1985 - 2 B 11.84

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die durch eine geänderte Verwaltungspraxis

    Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1959 - BVerwG 4 C 367.58 - (NJW 1959, 2084) ist ebenfalls nicht gegeben.
  • BVerwG, 28.02.1963 - III C 124.61
    Erheblich sind Tatsachen, wenn sie die Entscheidung beeinflussen können, mögen sie auch im Einzelfall der Gewährung der Leistung nicht entgegenstehen (Bestätigung von BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]; 9, 114 [BVerwG 20.08.1959 - IV C 367/58]und BVerwG III C 189.57, Urteil vom 10. August 1961).
  • BVerwG, 23.09.1960 - IV C 405.59

    Rechtsmittel

    Schließlich sei noch ergänzend darauf hingewiesen, daß die Ausdeutung des Wortes "sind" in eine bloße Ordnungsvorschrift auch der Rechtsprechung in bezug auf andere Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes, etwa zu § 336 Abs. 3 Satz 1 (Verwaltungsbeschwerde), wo das Wort "ist" in ein "soll" umgedeutet worden ist, entspricht (vgl. Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 - [BVerwGE 9, 110]).
  • BVerwG, 04.09.1959 - IV C 337.58

    Rechtsmittel

    Daß nur diese Auffassung richtig ist, ergibt sich auch daraus, daß eine Beschwerdebegründung, wie der Senat inzwischen in seinem Urteil BVerwG IV C 367.58 vom 20. August 1959 entschieden hat, trotz der scheinbar entgegenstehenden Fassung des § 336 Abs. 3 Satz 1 LAG ("... ist zu begründen ...") im Lastenausgleichsverfahren nicht wesentlich ist.
  • BVerwG, 22.07.1983 - 7 B 153.82

    Erlaubnis des Parkens auf Gehwegen - Anfechtung von Parkerlaubnisregelungen -

    Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche mit der Begründung, der Kläger habe vor Klageerhebung nicht den erforderlichen Widerspruch eingelegt, von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1959 - BVerwG 4 C 367.58 - (BVerwGE 9, 110) und vom 25. Februar 1960 - BVerwG 3 C 314.57 - (DVBl. 1960, 397) und der darin vertretenen Rechtsauffassung ab, die Widerspruchsschrift müsse für die Behörde lediglich erkennen lassen, daß und wogegen Widerspruch eingelegt werde.
  • BVerwG, 08.02.1962 - III C 197.60

    Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat - Aufteilung der

    Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht zur Begründung Seiner Auffassung, der Beschwerdeausschuß müsse nochmals mit der sachlich bisher von ihm nicht überprüften Frage der Rechtmäßigkeit der Halbierung der Hausratentschädigung befaßt werden, auf das Urteil des IV. Senatsvom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 -.
  • BVerwG, 31.05.1978 - 2 CB 21.77

    Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs

    Da jedenfalls für die Behörde erkennbar sein muß, daß und wogegen Widerspruch eingelegt wird (vgl. Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. 10 zu § 70 VwGO mit Hinweis auf BVerwGE 9, 110), kann die zunächst von der Beschwerde aufgeworfene Frage, welche Anforderungen "an die Erkennbarkeit des Willens auf Überprüfung des Verwaltungsakts zu stellen sind", nur nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2020 - L 15 AS 40/20
    Ist durch Widerspruchsbescheid der Widerspruch nur aus formellen Gründen zurückgewiesen worden, kommt ein Rechtsschutzinteresse für die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides in der Regel bei Ermessensentscheidungen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1959 - IV C 367.58 - B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 95 Rn. 3c m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.1963 - III C 193.62

    Feststellung eines Hausratsverlustes und die Gewährung von Hausratentschädigung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1959 - IV C 419.57   

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https://dejure.org/1959,569
BVerwG, 24.06.1959 - IV C 419.57 (https://dejure.org/1959,569)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1959 - IV C 419.57 (https://dejure.org/1959,569)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1959 - IV C 419.57 (https://dejure.org/1959,569)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 2084
  • NJW 1959, 2086
  • NJW 1959, 2804
  • MDR 1959, 350
  • MDR 1959, 950
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.02.1958 - IV C 43.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1959 - IV C 419.57
    Nach der Rechtsprechung des Senats wären hierfür, wollte man in dem Raum eine einfachste Wohngelegenheit sehen, mindestens noch Bett und Schrank erforderlich (BVerwG IV C 43.57 in IFLA 58, 233).
  • BVerwG, 28.08.1958 - IV B 113.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1959 - IV C 419.57
    Beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch an die Auszahlung der halben Hausratentschädigung im Sinne von § 293 LAG die Voraussetzung geknüpft, daß der Antragsteller Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war, wie dies § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - für die Anerkennung eines Hausratverlustes verlangt(Urteil vom 16. Januar 1958 BVerwG III B 138.56, III C 182.56 undBeschluß vom 28. August 1958 BVerwG IV B 113.58).
  • BVerwG, 08.02.1962 - III C 93.60

    Hausratsentschädigung für den Verlust von Hausrat bei der Flucht aus Westpreußen

    Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG III B 138.56/III C 182.56, BVerwG IV C 419.57 und BVerwG IV C 20.59.

    Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 -, wonach der getrennt lebende Ehegatte, der lediglich die halbe Entschädigung begehre, den Nachweis des Eigentums an Mindestmöbeln führen müsse, sei nicht zu folgen.

    Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt und mit dieser gerügt, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilenvom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 - undvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - stehe.

    Das haben aber die mit Lastenausgleichssachen betrauten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, der erkennende Senat zuerstim Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. Mai 1955 (BVerwGE 2, 102), der IV. Senat in den Urteilenvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - (ZLA 1959 S. 345 = NJW 1959 S. 208 = MDR 1959 S. 950) und BVerwG IV C 9.59 undvom 11. November 1960 - BVerwG IV C 20.59 - (RLA 1961 S. 77), als Voraussetzungen dafür gefördert, daß ein Ehegatte das Alleineigentum des anderen Ehegatten bestreitet.

  • BVerwG, 10.01.1963 - III C 361.59

    Rechtsmittel

    Der vom IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - (NJW 1959 S. 2084) angedeutete, in seinem Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 61.59 - (RLA 1961 S. 143 = Mtbl. BAA 1961 S. 237) dann uneingeschränkt aufgezeigte Weg einer "fingierten Auflösung des Miteigentumsverhältnisses" erweist sich mindestens in dem hier zu entscheidenden Falle als nicht gangbar.

    In den vom IV. Senat entschiedenen Fällen ging es darum, für einen den Eheleuten gemeinsam entstandenen Schaden (§ 16 Abs. 3 FG, § 293 Abs. 2 Satz 1 LAG) wegen einer nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 vollzogenen Trennung oder Scheidung jedem Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung zu gewähren; in diesen Fällen glaubte der IV. Senat bei der Beantwortung der Frage, ob jedem der Eheleute Mindestmöbel gehört hätten, deren Eigentum bei einer Halbierung der Hausratentschädigung bei jedem Ehegatten vorhanden gewesen sein mußte (vgl. Urteil vom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 71.54 - [BVerwGE 2, 102] , Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/C 182.56 -, Beschluß vom 28. August 1958 - BVerwG IV B 113.58 - und Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - [NJW 1959 S. 2084]), das Miteigentum der Ehegatten durch die Fiktion seiner Aufteilung berücksichtigen zu müssen.

  • BVerwG, 21.12.1960 - IV C 61.59

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 -, Beschluß vom 15. November 1958 - BVerwG IV B 136.58 -, Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - und - BVerwG IV C 9.59 -) ist Alleineigentum eines Ehegatten nur anzunehmen, wenn der andere Ehegatte jedenfalls nicht Eigentümer von Möbeln für zumindest einen Wohnraum war, wie dies § 16 Abs. 4 FG für die Anerkennung des Hausratschadens schlechthin voraussetzt.

    In einem solchen Fall ist zu ermitteln, ob bei einer Auseinandersetzung der Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft der auf den einzelnem Ehegatten entfallende Miteigentumsanteil so groß ist, daß auf ihn eine Mindestmöbeleinheit entfällt; daß in Fällen solcher Art eine "fingierte Auflösung der Miteigentumsverhältnisse" stattzufinden hat, hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - ZLA 1959, 345, NJW 1959, 2084, MDR 1959, 950 - ausgesprochen.

  • BVerwG, 28.01.1960 - III C 157.58

    Rechtsmittel

    Diese Feststellung ist zwar etwas "zwischen den Zeilen" getroffen, sie ist aber auch im Ergebnis bedenkenfrei, weil die geplünderte Wohnung V.straße 17 aus vier eingerichteten Räumen bestand (vgl. hierzu Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - [NJW 1959 S. 2084]).
  • BVerwG, 17.05.1966 - III C 69.64

    Rechtsmittel

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß im Lastenausgleich bei der Beurteilung der Einstellung einer beruflichen Tätigkeit vorübergehende, insbesondere kriegsbedingte Umstände nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 5, 245; Urteil vom 27. Juli 1961 - BVerwG III C 331.58 - [IFLA 1962, 105]; Urteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG IV C 239.58 - [MDR 1959, 950]).
  • BVerwG, 27.11.1964 - IV C 91.64

    Antrag auf Hausratbeschaffungsbeihilfe - Feststellungen zum Alleineigentum des

    Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung dabei auch entsprechend der bereits durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 419.57, III C 182.56 und IV C 20.59) geklärten Rechtsauffassung getroffen, daß Alleineigentum eines Ehegatten dann vorliegt, wenn der andere nicht Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum ist.
  • BVerwG, 11.11.1960 - IV C 20.59

    Rechtsmittel

    Mit der gegenteiligen Ansicht hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 24. Juni 1959 (BVerwG IV C 419.57 in ZLA 1959, 345; NJW 1959, 950) auseinandergesetzt.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1959 - IV C 423.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1415
BVerwG, 24.06.1959 - IV C 423.57 (https://dejure.org/1959,1415)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1959 - IV C 423.57 (https://dejure.org/1959,1415)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1959 - IV C 423.57 (https://dejure.org/1959,1415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 2084 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.12.1956 - IV C 251.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1959 - IV C 423.57
    ob sie in der Zeit ab 1. April 1952 vom Kläger überwiegend unterhalten wurde oder ob sie wenigstens überwiegend unterhalten worden wäre, wenn der Kläger für sie den Kinderzuschlag zur Verfügung gehabt hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 251.56 in ZLA 1957 S. 169 -).

    Hierbei wird auch zu erörtern und zu klären sein, ob der Kläger seine Tochter Ursula, wenn sie in der fraglichen Zeit nicht von ihm überwiegend unterhalten worden ist, unterhalten hätte, wenn ihm der Zuschlag zur Verfügung gestanden hätte (BVerwG IV C 251.56 in ZLA 1957 S. 169).

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